Begriffe

Sie finden nachfolgend einige Begriffe erklärt, die im Zusammenhang mit einem Vermächtnis oder einer Erbschaft zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation eine Rolle spielen. Sie können sich aber auch durch einen erfahrenen Rechtsanwalt von Pingwin Planet unentgeltlich beraten lassen oder per Email (mit dem Stichwort "Legatsprogramm") weitere Auskünfte einholen. In keinem Fall ersetzen die Informationen, die Sie auf unserer Homepage finden, eine solche persönliche Beratung.

 

Amtliche Liquidation

Eine amtliche Liquidation kann von jedem Erben verlangt werden anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder mit einem öffentlichen Inventar aufzunehmen. Sie bewirkt, dass die Erben für die Erbschaft nicht mehr haftbar sind. Die amtliche Liquidation ist allerdings nur möglich, wenn noch kein Erbe die Annahme erklärt hat.

Art. 593 ff. ZGB
Annahme der Erbschaft Eine Erbschaft wird durch eine Annahmeerklärung oder stillschweigend angenommen. Als angenommen gilt die Erbschaft auch, wenn die gesetzliche Ausschlagungsfrist von drei Monaten abgelaufen ist und keine Reaktion erfolgte. Art. 589 f. ZGB
Aufbewahrung von Testamenten

Sie können Ihr Testament bei einer vom Kanton vorgesehen Stelle oder bei einer Notarin oder einem Notaren aufbewahren lassen. Wir empfehlen, je ein gleichlautendes Original des Testaments bei der Testamentaufbewahrungsstelle sowie zu Hause aufzubewahren. Nicht in jedem Kanton werden Notare automatisch über jeden Todesfall informiert. Erkundigen Sie sich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wo Sie Ihr Testament hinterlegen können.

 

 

Ausgleichung

Bei der Ausgleichung geht es um die Frage, ob und wie Schenkungen oder andere unentgeltliche Vermögensveräusserungen, die der Erblasser zu lebzeiten getätigt hat, bei der Erbteilung berücksichtigt werden müssen.

 

Haben Nachkommen des Erblassers zu Lebzeiten vom diesem etwas als Heiratsgut, Ausstattung, durch Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen erhalten, sind sie verpflichtet dies zur Ausgleichung zu bringen. Der Erblasser kann aber einen Nachkommen ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreien und diesen so begünstigen.

 

Die anderen gesetzlichen Erben (Ehepartner, Eltern, Geschwister) müssen nur etwas zur Ausgleichung bringen, wenn der Erblasser ihnen ein Vermögenswert hat zukommen lassen und ausdrücklich festgehalten hat, dass dieser ausgeglichen werden muss.

Art. 535 f. ZGB

Art. 626 ff. ZGB
Ausschlagung

Sämtliche Erben haben das Recht zu erklären, dass sie die Erbschaft nicht annehmen wollen, d.h. ausschlagen.

Art. 566 ff. ZGB
Beurkundung, öffentliche

Eine öffentliche Beurkundung erfolgt durch einen Notar unter Beizug von zwei unabhängigen Zeugen. um die Zurechnungsfähigkeit des Erblassers zu bestätigen. Nach der Unterzeichnung des Testaments muss der Erblasser vor den zwei Zeugen erklären, dass er die Urkunde gelesen hat und diese z.B. seine letztwillige Verfügung enthält. Die Zeugen unterschreiben ebenfalls auf der Urkunde und bestätigen damit, dass die Erklärung abgegeben wurde und dass sie den Eindruck hatten, dass der Erblasser zurechnungsfähig war. Nicht erforderlich ist dabei, dass die beiden Zeugen Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten.

Art. 501 ZGB /

Art. 505 Abs. 2 ZGB / Art. 507 ZGB
Eigenhändige Verfügung

Eine eigenhändige Verfügung liegt vor, wenn der Erblasser das Testament vollständig von Hand schreibt. Anzugeben ist auch das genaue Datum an welchem es geschrieben wurde. Es muss zudem unterschrieben sein.

Art. 505 ZGB
Enterbung

Wird ein Erbe enterbt, kann ihm der Pflichtteil verweigert werden. Die Gründe für eine Enterbung sind im Gesetz aufgezählt. Eine Enterbung ist zulässig, wenn der betreffende Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundenen Person verübt und/oder eine familienrechtliche Pflicht schwer verletzt.

Art. 477 ff. ZGB
Erben

Die Erben sind diejenigen Personen, die gesamthaft in die Rechte und Pflichten des

Erblassers eintreten. Es gibt gesetzliche Erben (Art. 457 ff. ZGB: Ehegatte, Verwandte,

Gemeinwesen) und eingesetzte, sog. gewillkürte Erben durch Verfügung von Todes wegen

(Art. 467 ff. ZGB).


Art. 457 ff. ZGB / Art. 467 ff. ZGB
Erbberechtigung

Die Erbberechtigung hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Mit dem grosselterlichen Stamm hört die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten auf.


Art. 460 ZGB
Erbeinsetzung

Grundsätzlich kann der Erblasser bestimmen, wer was erhalten soll (unter Berücksichtigung der Pflichtteile). Soll jemand oder eine Organisation von Todes wegen begünstigt werden, kann dies in der Schweiz durch ein Vermächtnis oder durch die Erbeinsetzung erfolgen. Durch eine Erbeinsetzung wird die begünstigte Person oder Organisation Erbe, das heisst unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers und dadurch zusammen mit den anderen Erben Eigentümer aller Gegenstände des Nachlasses und Teil der Erbengemeinschaft.


Art. 483 ZGB /

Art. 560 ZGB / Art. 602 ZGB
Erbgang

Der Tod des Erblassers löst den Erbgang aus, das heisst den formellen Ablauf der Erbschaft.


Art. 537 ff. ZGB
Erblasser

Die verstorbene Person wird „Erblasser“ genannt.


 
Erbrecht

Das Erbrecht regelt, wer nach dem Ableben des Erblassers was erbt, was zum Nachlass gehört und wie der Nachlass zu teilen ist.


 
Erbschaftsklage Eine Erbschaftsklage kann erhoben werden von einem gesetzlichen oder eingesetzten Erben, wenn sich die Erbschaft oder Sachen aus der Erbschaft im Besitz von jemand anderen befinden, der nicht Erbe ist. Mit der Klage wird die Herausgabe der Erbschaft oder der Erbschaftssache verlangt. Art. 598 ff. ZGB
Erbschaftssteuer

Ist eine Organisation steuerbefreit, muss sie im Normalfall auch keine Erbschaftssteuern auf vermachten oder vererbten Vermögenswerten entrichten.

 
Erbschaftsverwaltung

Eine solche soll der Erhaltung und Sicherung des Nachlasses dienen und wird durch die Behörden verfügt.

Art. 551 / 554 f. ZGB
Erbteilung Eine solche bewirkt die Auflösung der Erbengemeinschaft, wodurch jeder Erbe – der gesetzliche oder der eingesetzte – erst Eigentum erwirbt.  
Erbgang

Durch das Erbrecht erwerben die Erben durch den Tod des Erblassers das Eigentum an dessen Nachlass. Dieser Eigentumswechsel wird als Erbgang verstanden.

Art. 537 ff. ZGB
Erbvertrag Ein Erbvertrag kann abgeschlossen werden, um eine Person zu verpflichten z.B. auf die Erbschaft zu verzichten oder um einer anderen Person Rechte an einer Erbschaft einzuräumen. Im Gegenzug erhalten diese normalerweise eine Gegenleistung wie z.B. Geld. Ein Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden. Art. 468 ZGB
Erbverzicht Ein solcher kann zwischen einem Erben und dem Erblasser mit einem Erbverzichtsvertrag (auch eine Form des Erbvertrags) bereits zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden. Art. 495 ff. ZGB / Art. 535 f. ZGB
Ersatzverfügung

Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser in seinem Testament eine oder mehrere Personen vorsieht, welche erben, falls der erste Erbe vorverstirbt oder die Erbschaft ausschlägt.

Art.  487 ZGB
Gelegenheitsgeschenke Übliche Gelegenheitsgeschenke müssen nicht ausgeglichen werden. Art. 632 ZGB
Gesetzliche Erben

Erbe wird jemand aufgrund der Erbfolge des Gesetzes (gesetzlicher Erbe) oder durch eine gültige Anordnung des Erblassers (eingesetzter Erbe). Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine Verfügungen von Todes wegen

 

Gesetzliche Erben können je nach Konstellation der überlebende Ehegatte, Nachkommen, die Eltern und die Geschwister sein.

Art. 457 ff. ZGB
gesetzliche Erbquote / Pflichtteil

Die gesetzliche Erbquote bzw. die Pflichtteile sind je nach Situation des Erblassers (ob ein Ehegatte existiert oder Kinder da sind) unterschiedlich. Dadurch variiert auch ist der frei verfügbare Teil:

 

Verstorbene Person: verheiratet ohne Kinder:

Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt drei Achtel der Erbschaft, fünf Achtel bilden den frei verfügbaren Teil.

 

Verstorbene Person: verheiratet mit Kinder:

Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt ein Viertel, der Pflichtteil der Kinder drei Achtel. Der frei verfügbare Teil beträgt ebenfalls drei Achtel.

 

Verstorbene Person: verheiratet ohne Kinder, noch lebende Elternteile:

Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt drei Achtel, der Pflichtteil der Eltern beträgt ein Achtel und die verfügbare Quote beträgt die Hälfte der Erbschaft. Lebt nur noch ein Elternteil verringert sich der Pflichtteil für dieses auf ein Sechzehntel und die frei verfügbare Quote beträgt neun Sechzehntel.

 

Verstorbene Person: alleinstehend, mit Kindern:

Der Pflichtteil der Kinder beträgt drei Viertel, der frei verfügbare Teil beträgt ein Viertel.

 

Verstorbene Person: alleinstehend, ohne Kindern, mit lebenden Eltern:

Der Pflichtteil der Eltern beträgt ein Zweitel der Erbschaft, die freie verfügbare Quote beträgt ebenfalls ein Zweitel der Erbschaft. Lebt nur noch ein Elternteil, beträgt dessen Pflichtteil ein Viertel und der frei verfügbare Teil beträgt drei Viertel.

 

Verstorbene Person: alleinstehend, ohne Kinder, ohne lebende Eltern:

Über die Erbschaft kann frei verfügt werden.
Art. 471 ZGB / Art. 523 ZGB
Herabsetzung der Verfügung / Herabsetzungsklage Eine Herabsetzung kann verlangt werden wenn die gesetzlich vorgesehenen Pflichtteile verletzt werden. Mit der Herabsetzungsklage werden die Erbteile und/oder Vermächtnisse anderer Bedachter reduziert, bis die Klägerin ihren Pflichtteil erhält. Wenn Sie eine Nonprofitorganisation als Erbin einsetzen oder mit einem Legat unterstützen. Art. 519 ff. ZGB
Inventar

Ist eine Ausschlagung noch möglich, kann jeder Erbe die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Der Zweck ist Gewissheit zu erlangen, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.

Art. 580 ff. ZGB
Letztwillige Verfügung / Vermächtnis / Legat

Durch eine letztwillige Verfügung (auch Legat oder Vermächtnis) kann ein Erblasser einem Bedachten – einer natürlichen Person oder einer gemeinnützigen Organisation – ein Vermögensvorteil oder eine Sache zukommen lassen, ohne diesen als Erben einzusetzen. Dabei kann einer Person oder einer gemeinnützigen Organisation eine einzelne Erbschaftssache oder auch die Nutzniessung an der Erbschaft vermacht werden. Der Begünstigte wird dabei nicht Erbe und haben nur einen Anspruch auf die vermachte Sache oder das vermachte Geld. Ein Vermächtnis ist eine gute Möglichkeit einer gemeinnützigen Organisation, wie z.B. Pingwinplanet Geld oder eine Sache zukommen zu lassen. Aus steuerrechtlichen Überlegungen ist es vorteilhaft, wenn die Organisation, die unterstütz werden soll, steuerbefreit ist.

Eine letztwillige Verfügung kann durch öffentliche Beurkundung, eigenhändig und ausnahmsweise mündlich errichtet werden.

Art. 467 ZGB /

Art. 498 ff. ZGB
Mündliche Verfügung / Nottestament

Ist kein anderes Vorgehen möglich, z.B. wegen naher Todesgefahr oder Kriegsereignisse, besteht die Möglichkeit seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären. Die Zeugen müssen diese sofort aufschreiben und unterzeichnen sowie unverzüglich der zuständigen Behörde übergeben. Kann der Erblasser später noch ein eigenhändiges oder öffentliches Testament verfassen, verliert die mündliche Verfügung nach 14 Tagen ihre Gültigkeit.

Art. 506 ff. ZGB
Nacherbeneinsetzung Der Erblasser kann bestimmen, dass ein eingesetzter Erbe Vorerbe ist. Dieser ist dann verpflichtet, die Erbschaft bzw. die freie Quote bei seinem Ableben einer anderen, bereits bestimmten Person, als Nacherben zu überlassen. Art. 488 ff. ZGB
Öffentliche Verfügung Eine öffentliche Verfügung wird durch den zuständigen kantonalen Beamten oder Notar unter Beizug von zwei Zeugen erstellt. Dabei hält er sich an die Vorgaben des Erblassers, dieser muss die öffentliche Verfügung auch unterschrieben. Art. 499 ff. ZGB
Öffentliches Inventar

Aufgrund der Universalsukzession  haften die Erben auch für die Schulden des Erblassers. Bis einen Monat nach dem Tod des Erblassers kann ein öffentliches Inventar verlangt werden. Die Erben haben so mehr Zeit um die Erbschaft auszuschlagen und haften nur für die Schulden, die im Inventar stehen.

Art. 580 ff. ZGB
Parentelsystem / Parentel Das Gesetz legt innerhalb der Familien eine Stufenfolge fest. Bei einer Parentel handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die eine vom Erbrecht bestimmte Nähe zum Erblasser haben. Als erstes erbt die erste Parentel (der Ehepartner sowie die Nachkommen). Nur wenn der Erblasser keine Angehörigen der ersten Parentel  hat, erbt die zweite Parentel (Eltern, Geschwistern Neffen). Die letzte Parentel, die von der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wird, ist die dritte, welche aus den Grosseltern und deren Nachkommen besteht. Sind keine Erben vorhanden und erlässt die Erblasserin keine Verfügung von Todes wegen, fällt die Erbschaft an den Staat. Art. 457 ff. ZGB
Pflichtteil

Der Pflichtteil ist derjenige Teil der gesetzlichen Erbquote, welche den Pflichtteilserben von der Erblasserin nicht entzogen werden kann. Pflichteilsberechtigt sind nur der Ehegatte und die eigenen Kinder und falls keine Kinder vorhanden sind, die Eltern. Hier ist z.B. zu beachten, dass Konkubinatspartner kein Pflichtteil haben und z.B. durch eine letztwillige Verfügung begünstigt werden können. Der Pflichtteil muss bei einer Verfügung berücksichtigt werden. Nur über den Teil der Erbschaft, welcher über die Pflichtteile hinausgeht, kann frei verfügt werden. Dieser Teil bildet die frei verfügbare Quote. Dies kann z.B. einer gemeinnützigen Organisation wie Pingwinplanet vermacht werden.

 

Je nach Konstellation (ob ein Ehegatte existiert oder Kinder da sind) ist der Pflichtteil (die gestzliche Erbquote) und somit die frei verfügbare Quote anders anders.

 

Hat der Erblasser keine Nachlassregelung verfügt, also kein Testament/Legat/letztwillige Verfügung hinterlassen, wird die Erbschaft unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt.

Art. 471 ZGB / Art. 523 ZGB
Siegelung der Erbschaft

Die Siegelung einer Erbschaft ist eine Massnahme der Sicherung der Erbschaft. Durch eine Siegelung wird der Zugang zu den Objekten der Erbschaft verhindert.

Art. 552 ZGB
Teilungsvertrag

Ein Teilungsvertrag kann unter Miterben geschlossen werden und hat die Auflösung der Erbengemeinschaft zur folge.

 

Schliessen die Miterben Verträge über die Abtretung der Erbanteile bedürfen diese der schriftlichen Form, damit diese gültig sind. Solche Verträge können auch mit Dritten geschlossen werden. Der Dritte hat dann aber kein Recht an der Teilung mitzumachen sondern kann nur den vereinbarten Anteil verlangen.

Schliesst ein Erbe mit einem Miterben oder einem Dritten ohne Mitwirken des Erblassers einen Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft, so ist dieser nicht verbindlich.

Art. 634 ZGB
Testament Beim Testament sowie beim Erbvertrag handelt es sich um letztwillige Verfügungen. Das Testament ist eine einseitige Anordnung und Willensäusserung des Erblassers. Ein solches kann mit einer öffentlichen Urkunde, handschriftlich und in Notsituationen mündlich erstellt werden. Art. 467 ZGB / Art. 498 ff. ZGB
Ungültigkeit der Verfügung

Im Gesetz sind Gründe aufgelistet, welche Gründe nennen, die als schwerwiegende Mängel erachtet werden. Die Folge eines solchen schwerwiegenden Mangels ist, dass das Testament oder der Erbvertrag durch eine Klage ganz oder teilweise als ungültig erklärt werden kann. Wird nicht geklagt, bleibt die Verfügung wirksam.

Ein schwerwiegender Mangel liegt gem. dem Gesetz vor, wenn der Erblasser zur Zeit der Erstellung nicht verfügungsfähig war, Verfügungen mit Formmängeln und Verfügungen, die eine ungültige Enterbung enthalten.
Art. 519 ff. ZGB
Ungültigkeitsklage Eine solche kann erhoben werden bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit. Art. 519 ff. ZGB
Universalkonzession Die Erben treten per Gesetz vollumfänglich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dazu bedarf es keine Handlung. Möchte ein Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss dieser aktiv ablehnen.  
Verfügbarer Teil Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Personen ein anrecht auf einen bestimmten Teil der Erbschaft haben, ihren Pflichtteil. Über den darüber hinausgehenden Teil, kann der Erblasser frei verfügen, weshalb auch vom verfügbaren Teil gesprochen wird. Im Rahmen der verfügbaren Quote können Sie eine gemeinnützige Organisation wie Pingwin Planet unterstützen. Art. 470 ff. ZGB
Verfügung von Todes wegen Diese werden im Zivilgesetzbuch geregelt. Es handelt sich dabei um das Testament und um den Erbvertrag. Art. 467 ff. ZGB
Verfügungsfähigkeit Um ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen zu können muss der Erblasser volljährig sein und urteilsfähig sein. Art. 467 ff. ZGB
Verfügungsformen Es gibt drei Arten von Verfügungsformen: die öffentliche Verfügung, welche von einem kantonal zuständigen Beamten oder Notar verfasste wird. Die eigenhändige Verfügung, welche vom Erblasser handschriftlich verfasst wird. Und die mündliche Verfügung, welche in Notsituationen vor zwei Zeugen abgegeben werden kann. Art. 498 ff. ZGB
Vermächtnis / Legat / letztwillige Verfügung

Durch ein Vermächtnis (auch Legat oder letztwillige Verfügung) kann ein Erblasser einem Bedachten – einer natürlichen Person oder einer gemeinnützigen Organisation – ein Vermögensvorteil oder eine Sache zukommen lassen, ohne diesen als Erben einzusetzen. Dabei kann einer Person oder einer gemeinnützigen Organisation eine einzelne Erbschaftssache oder auch die Nutzniessung an der Erbschaft vermacht werden. Der Begünstigte wird dabei nicht Erbe und haben nur einen Anspruch auf die vermachte Sache oder das vermachte Geld. Ein Vermächtnis ist eine gute Möglichkeit einer gemeinnützigen Organisation, wie z.B. Pingwinplanet Geld oder eine Sache zukommen zu lassen. Aus steuerrechtlichen Überlegungen ist es vorteilhaft, wenn die gemeinnützige Organisation steuerbefreit ist.

Eine letztwillige Verfügung kann durch öffentliche Beurkundung, eigenhändig und ausnahmsweise mündlich errichtet werden.
Art. 467 ZGB / Art. 484 ff. ZGB / Art. 498 ff. ZGB
Vermächtnisnehmer /Legatar

Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern erhält nur einen Anspruch auf Übertragung des Vermachten (Gegenstand, Liegenschaft, Nutzungsrecht oder Geld) gegenüber den Erben. Ist der Nachlass überschuldet, haftet er nicht für die Schulden.

Art. 562 ff. ZGB / Art. 601 ZGB
Widerruf der Verfügung Der Erblasser kann ein Testament jederzeit abändern, ergänzen oder widerrufen. Zu beachten sind dabei in jedem Fall die Formvorschriften. Bei einem Erbvertrag ist der Erblasser allerdings gegenüber dem Begünstigten gebunden und er kann diesen nicht einfach einseitig abändern. Art. 509 ff. ZGB
Willensvollstrecker / Testamentsvollstrecker Der Willensvollstrecker oder Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die vom Erblasser für den Todesfall getroffenen Anordnungen durchgeführt werden. Ein solcher wird durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Vermächtnis) eingesetzt und kann auch jederzeit wieder durch änderung der Verfügung geändert werden. Die vom Erblasser als Willensvollstrecker eingesetzte Person muss handlungsfähig sein. Möglich ist es auch eine juristische Person als Willensvollstrecker einzusetzen. Art. 517 ff. ZGB
Zuwendung unter Lebenden

Dabei handelt es sich um Geld oder Gegenstände, die jemand vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat. Handelt es sich bei der Begünstigten Person um einen gesetzlichen Erben, unterliegt dieser grundsätzlich der Ausgleichungspflicht.

Art. 475 ZGB